Spielverbot für Minderjährige – auch Botengänge nicht erlaubt
Die Teilnahme an den Spielangeboten von LOTTO Bremen ist nur volljährigen Personen erlaubt. Denn Heranwachsende wissen die Konsequenzen ihres Handelns oft noch nicht richtig einzuschätzen; wie im Straßenverkehr oder beim Alkohol- und Zigarettenkonsum gilt das auch für das Glücksspiel.
Deshalb bezieht sich das gesetzliche Verbot für Jugendliche unter 18 Jahren schon auf die Aushändigung von Spiel- oder Wettscheinen; ebenfalls sind “Botengänge in Sachen LOTTO” von Minderjährigen untersagt.
Das Personal in den LOTTO-Annahmestellen ist verpflichtet, sich im Zweifelsfall einen Ausweis zeigen zu lassen, um das Alter bestimmen zu können. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
LOTTO Bremen sorgt durch verschiedene Maßnahmen für aktiven Jugendschutz. So werden z. B. die Annahmestellen immer wieder auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei Lotterieprodukten hingewiesen - und sie werden darin überprüft. Bei Missachtung dieser Vorschriften seitens der Annahmestellen drohen Sanktionen bis hin zur fristlosen Kündigung des Vertrags.


